Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV)
§ 1 Betriebskosten
(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder
Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder
durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude,
Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und
Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem
Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines
Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die
Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:
1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte
und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter
persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen
oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die
Geschäftsführung (Verwaltungskosten),
2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des
bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen, um die durch
Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder
sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs- und
Instandsetzungskosten).
§ 2 Aufstellung der Betriebskosten
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört
namentlich die Grundsteuer;
2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des
Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer
Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer
Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der
Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern,
die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und
einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
3. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus-
und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden
nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer
Entwässerungspumpe;
4. die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der
Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und
ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung,
Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung
durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die
Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten
der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer
Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer
Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung
sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung oder
b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören
die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten
des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der
Reinigung der Anlage und des Betriebsraums oder
c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im
Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung
und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend
Buchstabe a oder
d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und
Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von
Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten
der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die
Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
5. die Kosten
a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören
die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht
dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung
entsprechend Nummer 4 Buchstabe a oder
b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus
Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die
Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen
Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a oder
c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die
Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen
im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit
zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und
entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend
Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort
bereits berücksichtigt sind, oder
c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen
entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie
nicht dort bereits berücksichtigt sind;
7. die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu
gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der
Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung
ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der
Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der
Anlage;
8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der
Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu
entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher
Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für
die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht
öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren,
Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von
Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und
Aufteilung;
9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten
der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den
Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen,
Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
10. die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege
gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen
und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung
von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht
öffentlichen Verkehr dienen;
11. die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für
die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam
genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume,
Waschküchen;
12. die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören die Kehrgebühren
nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten
nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören
namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-,
Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der
Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug;
14. die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören die Vergütung, die
Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder
Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese
nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung,
Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten
vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach
den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;
15. die Kosten
a) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die
Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft
oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende
Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für
die Kabelweitersendung entstehen, oder
b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten
Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner
die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse;
16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege, hierzu
gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege
und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer
Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der
Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits
berücksichtigt sind;
17. sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des §
1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.