Wohneigentumsgesetz (WEG)
I. Teil -
Wohnungseigentum (§§ 1 - 30)
§ 1 (Begriffsbestimmungen)
1. Abschnitt
Begründung des Wohnungseigentums (§§ 2 - 9)
§ 2 (Arten der Begründung)
§ 3 (Vertragliche Einräumung von Sondereigentum)
§ 4 (Formvorschriften)
§ 5 (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
§ 6 (Unselbständigkeit des Sondereigentums)
§ 7 (Grundbuchvorschriften)
§ 8 (Teilung durch den Eigentümer)
§ 9 (Schließung der Wohnungsgrundbücher)
2. Abschnitt
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 - 19)
§ 10 (Allgemeine Grundsätze)
§ 11 (Unauflöslichkeit der Gemeinschaft)
§ 12 (Veräußerungsbeschränkung)
§ 13 (Rechte des Wohnungseigentümers)
§ 14 (Pflichten des Wohnungseigentümers)
§ 15 (Gebrauchsregelung)
§ 16 (Nutzungen, Lasten und Kosten)
§ 17 (Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft)
§ 18 (Entziehung des Wohnungseigentums)
§ 19 (Wirkung des Urteils)
3. Abschnitt
Verwaltung (§§ 20 - 29)
§ 20 (Gliederung der Verwaltung)
§ 21 (Verwaltung durch die Wohnungseigentümer)
§ 22 (Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau)
§ 23 (Wohnungseigentümerversammlung)
§ 24 (Einberufung, Vorsitz, Niederschrift)
§ 25 (Mehrheitsbeschluss)
§ 26 (Bestellung und Abberufung des Verwalters)
§ 27 (Aufgaben und Befugnisse des Verwalters)
§ 28 (Wirtschaftsplan, Rechnungslegung)
§ 29 (Verwaltungsbeirat)
4. Abschnitt
Wohnungserbbaurecht (§ 30)
§ 30
II. Teil
Dauerwohnrecht (§§ 31 - 42)
§ 31 (Begriffsbestimmungen)
§ 32 (Voraussetzungen der Eintragung)
§ 33 (Inhalt des Dauerwohnrechts)
§ 34 (Ansprüche des Eigentümers und der
Dauerwohnberechtigten)
§ 35 (Veräußerungsbeschränkung)
§ 36 (Heimfallanspruch)
§ 37 (Vermietung)
§ 38 (Eintritt in das Rechtsverhältnis)
§ 39 (Zwangsversteigerung)
§ 40 (Haftung des Entgelts)
§ 41 (Besondere Vorschriften für langfristige
Dauerwohnrechte)
§ 42 (Belastung eines Erbbaurechts)
III. Teil - Verfahrensvorschriften (§§ 43 - 58)
1. Abschnitt
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen (§§ 43 -
50)
§ 43 (Entscheidung durch den Richter)
§ 44 (Allgemeine Verfahrensgrundsätze)
§ 45 (Rechtsmittel, Rechtskraft)
§ 46 (Verhältnis zu Rechtsstreitigkeiten)
§ 46a (Mahnverfahren)
§ 47 (Kostenentscheidung)
§ 48 (Kosten des Verfahrens)
§ 49 (aufgehoben)
§ 50 (Kosten des Verfahrens vor dem Prozessgericht)
2. Abschnitt
Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten (§§ 51 - 52)
§ 51 (Zuständigkeit für die Klage auf Entziehung des
Wohnungseigentums)
§ 52 (Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über das
Dauerwohnrecht)
3. Abschnitt
Verfahren bei der Versteigerung des Wohnungseigentums (§§ 53 - 58)
§ 53 (Zuständigkeit, Verfahren)
§ 54 (Antrag, Versteigerungsbedingungen)
§ 55 (Terminsbestimmung)
§ 56 (Versteigerungstermin)
§ 57 (Zuschlag)
§ 58 (Rechtsmittel)
IV. Teil
Ergänzende Bestimmungen (§§ 59 - 64)
§ 59 (Ausführungsbestimmungen für die Baubehörden)
§ 60 (Ehewohnung)
§ 61
§ 62 (aufgehoben)
§ 63 (Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse)
§ 64 (Inkrafttreten)
§ 1 Begriffsbestimmungen
( nach oben )
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an
nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet
werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit
dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen
eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem
gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet
werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken
verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück
sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im
Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum
entsprechend.
§ 2 Arten der Begründung
( nach oben )
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§
3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
§ 3 Vertragliche Einräumung von
Sondereigentum ( nach oben )
(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an einem Grundstück
kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem
der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches das
Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken
dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu
errichtenden Gebäude eingeräumt wird.
(2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen
Räume in sich abgeschlossen sind. Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene
Räume, wenn ihre Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.
(3) Unbeschadet der im übrigen Bundesgebiet bestehenden Rechtslage wird die
Abgeschlossenheit von Wohnungen oder sonstigen Räumen, die vor dem 3. Oktober
1990 bauordnungsrechtlich genehmigt worden sind, in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet nicht dadurch ausgeschlossen, dass die
Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken oder die entsprechenden Wände oder
Decken bei sonstigen Räumen nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen
entsprechen, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung nach
§ 7 Abs. 4 Nr. 2 gelten. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1996.
§ 4 Formvorschriften
( nach oben )
(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die Einigung der
Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung in das
Grundbuch erforderlich.
(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen Form.
Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingeräumt
oder aufgehoben werden.
(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum
einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs entsprechend.
§ 5 Gegenstand und Inhalt des
Sondereigentums ( nach oben )
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1
bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des
Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass
dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes
Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14
zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes
verändert wird.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich
sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der
Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst
wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.
(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes,
die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum
gehören.
(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander
können nach den Vorschriften des 2. und 3. Abschnittes zum Inhalt des
Sondereigentums gemacht werden.
§ 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums
( nach oben )
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht
veräußert oder belastet werden.
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende
Sondereigentum.
§ 7 Grundbuchvorschriften
( nach oben )
(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden Miteigentumsanteil
von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch,
Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil
gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung
der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte
einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.
(2) Von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter kann abgesehen werden, wenn
hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Falle ist das Grundbuchblatt
als gemeinschaftliches Wohnungsgrundbuch (Teileigentumsgrundbuch) zu bezeichnen.
(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des Sondereigentums
kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.
(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene
Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der
im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile
ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden
Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2. eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des
§ 3 Abs. 2 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte
Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplanes
übereinstimmen.
(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über
Wohnungsgrundbücher entsprechend.
§ 8 Teilung durch den Eigentümer
( nach oben )
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem
Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise
teilen, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder
an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück
errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist.
(2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 3
Abs. 2 und der §§ 5, 6, 7
Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Die Teilung wird mit der Anlegung der
Wohnungsgrundbücher wirksam.
§ 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher
( nach oben )
(1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen:
1. von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4
aufgehoben werden;
2. auf Antrag sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn alle Sondereigentumsrechte
durch völlige Zerstörung des Gebäudes gegenstandslos geworden sind und der
Nachweis hierfür durch eine Bescheinigung der Baubehörde erbracht ist;
3. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in
einer Person vereinigen.
(2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Rechte eines Dritten belastet,
so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen zur Aufhebung des
Sondereigentums die Zustimmung des Dritten erforderlich ist, durch Absatz 1
nicht berührt.
(3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird für das Grundstück ein
Grundbuchblatt nach den allgemeinen Vorschriften angelegt; die
Sondereigentumsrechte erlöschen, soweit sie nicht bereits aufgehoben sind, mit
der Anlegung des Grundbuchblatts.
§ 10 Allgemeine Grundsätze
( nach oben )
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich nach den
Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen
Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über
die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses
Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes
ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis
untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes
regeln, sowie die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen wirken gegen
den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des
Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind.
(3) Beschlüsse der Wohnungseigentümer gemäß § 23 und
Entscheidungen des Richters gemäß § 43 bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der
Eintragung in das Grundbuch.
(4) Rechtshandlungen in Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach
einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit beschlossen
werden kann, wirken, wenn sie auf Grund eines mit solcher Mehrheit gefassten
Beschlusses vorgenommen werden, auch für und gegen die Wohnungseigentümer, die
gegen den Beschluss gestimmt oder an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt haben.
§ 11 Unauflöslichkeit der Gemeinschaft
( nach oben )
(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Dies
gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund. Eine abweichende Vereinbarung
ist nur für den Fall zulässig, dass das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird
und eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.
(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des Bürgerlichen Gesetzbuches)
sowie das im Insolvenzverfahren bestehende Recht (§ 84 Abs. 2 der
Insolvenzordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, ist
ausgeschlossen.
§ 12 Veräußerungsbeschränkung
( nach oben )
(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, daß ein
Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung
anderer Wohnungseigentümer oder eines Dritten bedarf.
(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grunde versagt werden. Durch
Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem Wohnungseigentümer darüber hinaus für
bestimmte Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt werden.
(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist eine Veräußerung des
Wohnungseigentums und ein Vertrag, durch den sich der Wohnungseigentümer zu
einer solchen Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die
erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung
steht eine Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den
Insolvenzverwalter gleich.
§ 13 Rechte des Wohnungseigentümers
( nach oben )
(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter
entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben
verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger
Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen
Eigentums nach Maßgabe der § 14, § 15 berechtigt. An den
sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums gebührt jedem
Wohnungseigentümer ein Anteil nach Maßgabe des § 16.
§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers
( nach oben )
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von
diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch
zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem
geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst;
2. für die Einhaltung der in Nummer 1 bezeichneten Pflichten durch Personen zu
sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen er sonst
die Benutzung der in Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder
Gebäudeteile überlässt;
3. Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das
gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach Nummer 1, 2
zulässigen Gebrauch beruhen;
4. das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile
zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der hierdurch entstehende Schaden
ist zu ersetzen.
§ 15 Gebrauchsregelung
( nach oben )
(1) Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des
gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln.
(2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 entgegensteht, können die
Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der Beschaffenheit der im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums
entsprechenden ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen.
(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden
Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den
Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht
ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem
Ermessen entspricht.
§ 16 Nutzungen, Lasten und Kosten
( nach oben )
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil
der Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Anteil bestimmt sich nach
dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der
Miteigentumsanteile.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber
verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der
Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines
gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem
Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.
(3) Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach § 22 Abs.
1 nicht zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen Anteil an Nutzungen, die auf
einer solchen Maßnahme beruhen, zu beanspruchen; er ist nicht verpflichtet,
Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht sind, zu tragen.
(4) Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2 gehören insbesondere
Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18 und der Ersatz des
Schadens im Falle des § 14 Nr. 4.
(5) Kosten eines Verfahrens nach § 43 gehören nicht zu den
Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2.
§ 17 Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft
( nach oben )
Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der
Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer Wohnungseigentumsrechte zur
Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat sich der Wert eines Miteigentumsanteils
durch Maßnahmen verändert, denen der Wohnungseigentümer gemäß §
22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, so bleibt eine solche Veränderung bei der
Berechnung des Wertes dieses Anteils außer Betracht.
§ 18 Entziehung des Wohnungseigentums
( nach oben )
(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung der ihm
gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden Verpflichtungen schuldig
gemacht, dass diesen die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr
zugemutet werden kann, so können die anderen Wohnungseigentümer von ihm die
Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn
1. der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich gegen die ihm nach
§ 14 obliegenden Pflichten verstößt;
2. der Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen zur
Lasten- und Kostentragung (§ 16 Abs. 2) in Höhe eines
Betrages, der drei vom Hundert des Einheitswertes seines Wohnungseigentums
übersteigt, länger als drei Monate in Verzug befindet.
(3) Über das Verlangen nach Absatz 1 beschließen die Wohnungseigentümer durch
Stimmenmehrheit. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der
stimmberechtigten Wohnungseigentümer. Die Vorschriften des § 25
Abs. 3, 4 sind in diesem Falle nicht anzuwenden.
(4) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
§ 19 Wirkung des Urteils
( nach oben )
(1) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines
Wohnungseigentums verurteilt wird, ersetzt die für die freiwillige Versteigerung
des Wohnungseigentums und für die Übertragung des Wohnungseigentums auf den
Ersteher erforderlichen Erklärungen. Aus dem Urteil findet zugunsten des
Erstehers die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe statt. Die
Vorschriften des § 93 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gelten entsprechend.
(2) Der Wohnungseigentümer kann im Falle des § 18 Abs. 2 Nr.
2 bis zur Erteilung des Zuschlags die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung des
Urteils dadurch abwenden, dass er die Verpflichtungen, wegen deren Nichterfüllung
er verurteilt ist, einschließlich der Verpflichtung zum Ersatz der durch den
Rechtsstreit und das Versteigerungsverfahren entstandenen Kosten sowie die
fälligen weiteren Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung erfüllt.
(3) Ein gerichtlicher oder vor einer Gütestelle geschlossener Vergleich, durch
den sich der Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums
verpflichtet, steht dem in Absatz 1 bezeichneten Urteil gleich.
§ 20 Gliederung der Verwaltung
( nach oben )
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den
Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 und dem
Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28, im Falle der
Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach Maßgabe des
§ 29.
(2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.
§ 21 Verwaltung durch die
Wohnungseigentümer ( nach oben )
(1) Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer
etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen
Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem
gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.
(3) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch
Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, können die Wohnungseigentümer
eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechende
ordnungsmäßige Verwaltung durch Stimmenmehrheit beschließen.
(4) Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die den
Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht bestehen, dem Interesse
der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.
(5) Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit der
Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört insbesondere:
1. die Aufstellung einer Hausordnung;
2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen
Eigentums;
3. die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert sowie die
angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen Haus- und
Grundbesitzerhaftpflicht;
4. die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung;
5. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (§ 28);
6. die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer
Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder eines
Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines Wohnungseigentümers erforderlich
sind.
(6) Der Wohnungseigentümer, zu dessen Gunsten eine Maßnahme der in Absatz 5 Nr.
6 bezeichneten Art getroffen wird, ist zum Ersatz des hierdurch entstehenden
Schadens verpflichtet.
§ 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
( nach oben )
(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige
Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen,
können nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß
§ 21 Abs. 4 verlangt werden. Die Zustimmung eines
Wohnungseigentümers zu solchen Maßnahmen ist insoweit nicht erforderlich, als
durch die Veränderung dessen Rechte nicht über das in § 14
bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
(2) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und ist der
Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt, so kann der
Wiederaufbau nicht gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß
§ 21 Abs. 4 verlangt werden.
§ 23 Wohnungseigentümerversammlung
( nach oben )
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung
der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können,
werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer
geordnet.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei
der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer
ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären.
(4) Ein Beschluss ist nur ungültig, wenn er gemäß § 43 Abs. 1
Nr. 4 für ungültig erklärt ist. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann nur
binnen eines Monats seit der Beschlussfassung gestellt werden, es sei denn, dass
der Beschluss gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung
rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.
§ 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
( nach oben )
(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens
einmal im Jahre einberufen.
(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muss von dem Verwalter in den durch
Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen, im übrigen dann
einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
von mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.
(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die Versammlung der
Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die Versammlung auch, falls ein
Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter
einberufen werden.
(4) Die Einberufung erfolgt in Textform. Die Frist der Einberufung soll, sofern
nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt, mindestens eine Woche
betragen.
(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt, sofern diese nichts
anderes beschließt, der Verwalter.
(6) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem
Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von
dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Jeder
Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
§ 25 Mehrheitsbeschluss
( nach oben )
(1) Für die Beschlussfassung in Angelegenheiten, über die die Wohnungseigentümer
durch Stimmenmehrheit beschließen, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein Wohnungseigentum
mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich
ausüben.
(3) Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn die erschienenen
stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der
Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe dieser
Anteile, vertreten.
(4) Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3 beschlussfähig, so beruft der
Verwalter eine neue Versammlung mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile
beschlussfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung
die Vornahme eines auf die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
bezüglichen Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er
nach § 18 rechtskräftig verurteilt ist.
§ 26 Bestellung und Abberufung des
Verwalters ( nach oben )
(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen die
Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die Bestellung darf auf höchstens fünf
Jahre vorgenommen werden. Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen
eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Andere Beschränkungen der Bestellung
oder Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig.
(2) Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines erneuten
Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der
Bestellungszeit gefasst werden kann.
(3) Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher in dringenden Fällen bis zur
Behebung des Mangels auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten,
der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung eines Verwalters hat, durch den
Richter zu bestellen.
(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde
nachgewiesen werden muss, genügt die Vorlage einer Niederschrift über den
Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24
Abs. 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind.
§ 27 Aufgaben und Befugnisse des
Verwalters ( nach oben )
(1) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:
1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der
Hausordnung zu sorgen;
2. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
erforderliche Maßnahmen zu treffen;
4. gemeinschaftliche Gelder zu verwalten.
(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit
Wirkung für und gegen sie:
1. Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und Hypothekenzinsen anzufordern,
in Empfang zu nehmen und abzuführen, soweit es sich um gemeinschaftliche
Angelegenheiten der Wohnungseigentümer handelt;
2. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die mit der
laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
3. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit sie an alle
Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind;
4. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines
sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind;
5. Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen, sofern er
hierzu durch Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt ist;
6. die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21
Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind.
(3) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1, 2 zustehenden Aufgaben und Befugnisse
können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt werden.
(4) Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer von seinem
Vermögen gesondert zu halten. Die Verfügung über solche Gelder kann von der
Zustimmung eines Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht werden.
(5) Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die Ausstellung einer
Vollmachtsurkunde verlangen, aus der der Umfang seiner Vertretungsmacht
ersichtlich ist.
§ 28 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
( nach oben )
(1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan
aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:
1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums;
2. die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und
Kostentragung;
3. die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21
Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.
(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem
beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung
aufzustellen.
(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluss jederzeit von dem
Verwalter Rechnungslegung verlangen.
(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die Rechnungslegung des
Verwalters beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.
§ 29 Verwaltungsbeirat
( nach oben )
(1) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die Bestellung eines
Verwaltungsbeirats beschließen. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem
Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als
Beisitzern.
(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner
Aufgaben.
(3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan,
Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie die
Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom Verwaltungsbeirat geprüft und mit
dessen Stellungnahme versehen werden.
(4) Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
§ 30 Wohnungserbbaurecht
( nach oben )
(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so
können die Anteile in der Weise beschränkt werden, daß jedem der Mitberechtigten
das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken
dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder
zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).
(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des
§ 8 teilen.
(3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt
angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im übrigen gelten für
das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das
Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.
§ 31 Begriffsbestimmungen
( nach oben )
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluß des Eigentümers
eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu
errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen
(Dauerwohnrecht). Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des Gebäudes
liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern die Wohnung
wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
(2) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen
Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers
nicht zu Wohnzwecken dienende bestimmte Räume in einem auf dem Grundstück
errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu nutzen (Dauernutzungsrecht).
(3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vorschriften über das Dauerwohnrecht
entsprechend.
§ 32 Voraussetzungen der Eintragung
( nach oben )
(1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich
abgeschlossen ist. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des Dauerwohnrechts
kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. Der
Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene
Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der
dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile ersichtlich ist
(Aufteilungsplan); alle zu demselben Dauerwohnrecht gehörenden Einzelräume sind
mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2. eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1
vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Dauerwohnrechte Nummern
angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.
(3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts ablehnen, wenn über
die in § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten,
über die Voraussetzungen des Heimfallanspruchs (§ 36 Abs. 1)
und über die Entschädigung beim Heimfall (§ 36 Abs. 4) keine
Vereinbarungen getroffen sind.
§ 33 Inhalt des Dauerwohnrechts
( nach oben )
(1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht unter
einer Bedingung bestellt werden.
(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die
Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten Teile,
Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks mitbenutzen, soweit
nichts anderes vereinbart ist.
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über:
1. Art und Umfang der Nutzungen;
2. Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden
Gebäudeteile;
3. die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privatrechtlicher
Lasten des Grundstücks;
4. die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Falle der
Zerstörung;
5. das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen
Sicherheitsleistung zu verlangen.
§ 34 Ansprüche des Eigentümers und der
Dauerwohnberechtigten ( nach oben )
(1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen Veränderungen oder
Verschlechterungen sowie auf die Ansprüche der Dauerwohnberechtigten auf Ersatz
von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind die §§
1049, 1057 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die Ansprüche des
Berechtigten die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
§ 35 Veräußerungsbeschränkung
( nach oben )
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte zur
Veräußerung des Dauerwohnrechts der Zustimmung des Eigentümers oder eines
Dritten bedarf. Die Vorschriften des § 12 gelten in diesem
Falle entsprechend.
§ 36 Heimfallanspruch
( nach oben )
(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Berechtigte
verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht beim Eintritt bestimmter Voraussetzungen
auf den Grundstückseigentümer oder einen von diesem zu bezeichnenden Dritten zu
übertragen (Heimfallanspruch). Der Heimfallanspruch kann nicht von dem Eigentum
an dem Grundstück getrennt werden.
(2) Bezieht sich das Dauerwohnrecht auf Räume, die dem Mieterschutz unterliegen,
so kann der Eigentümer von dem Heimfallanspruch nur Gebrauch machen, wenn ein
Grund vorliegt, aus dem ein Vermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses
verlangen oder kündigen kann.
(3) Der Heimfallanspruch verjährt in sechs Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem
der Eigentümer von dem Eintritt der Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren von dem Eintritt der Voraussetzungen
an.
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, dass der Eigentümer
dem Berechtigten eine Entschädigung zu gewähren hat, wenn er von dem
Heimfallanspruch Gebrauch macht. Als Inhalt des Dauerwohnrechts können
Vereinbarungen über die Berechnung oder Höhe der Entschädigung oder die Art
ihrer Zahlung getroffen werden.
§ 37 Vermietung
( nach oben )
(1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude-
oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, so erlischt das Miet- oder
Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht erlischt.
(2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so tritt er oder
derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen ist, in das Miet- oder
Pachtverhältnis ein; die Vorschriften der §§ 566 bis 566e des Bürgerlichen
Gesetzbuches gelten entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauerwohnrecht veräußert wird. Wird das
Dauerwohnrecht im Wege der Zwangsvollstreckung veräußert, so steht dem Erwerber
ein Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des § 57a des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zu.
§ 38 Eintritt in das Rechtsverhältnis
( nach oben )
(1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des
Veräußerers in die sich während der Dauer seiner Berechtigung aus dem
Rechtsverhältnis zu dem Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein.
(2) Wird das Grundstück veräußert, so tritt der Erwerber an Stelle des
Veräußerers in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem
Rechtsverhältnis zu dem Dauerwohnberechtigten ergebenden Rechte ein. Das gleiche
gilt für den Erwerb auf Grund Zuschlages in der Zwangsversteigerung, wenn das
Dauerwohnrecht durch den Zuschlag nicht erlischt.
§ 39 Zwangsversteigerung
( nach oben )
(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß das
Dauerwohnrecht im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks abweichend von §
44 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung auch dann
bestehen bleiben soll, wenn der Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range
vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder
Reallast die Zwangsversteigerung in das Grundstück betreibt.
(2) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung
derjenigen, denen eine dem Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder
gleichstehende Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast zusteht.
(3) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 ist nur wirksam für den Fall, daß der
Dauerwohnberechtigte im Zeitpunkt der Feststellung der Versteigerungsbedingungen
seine fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Eigentümer erfüllt hat; in
Ergänzung einer Vereinbarung nach Absatz 1 kann vereinbart werden, daß das
Fortbestehen des Dauerwohnrechts vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen abhängig
ist.
§ 40 Haftung des Entgelts
( nach oben )
(1) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die dem
Dauerwohnrecht im Range vorgehen oder gleichstehen, sowie öffentliche Lasten,
die in wiederkehrenden Leistungen bestehen, erstrecken sich auf den Anspruch auf
das Entgelt für das Dauerwohnrecht in gleicher Weise wie auf eine Mietforderung,
soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist. Im übrigen sind die
für Mietforderungen geltenden Vorschriften nicht entsprechend anzuwenden.
(2) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß Verfügungen über
den Anspruch auf das Entgelt, wenn es in wiederkehrenden Leistungen ausbedungen
ist, gegenüber dem Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder
gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast wirksam sind.
Für eine solche Vereinbarung gilt § 39 Abs. 2 entsprechend.
§ 41 Besondere Vorschriften für
langfristige Dauerwohnrechte ( nach oben )
(1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für einen Zeitraum von
mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten die besonderen Vorschriften der
Absätze 2 und 3.
(2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, dem
Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem Dauerwohnrecht im Range
vorgehende oder gleichstehende Hypothek löschen zu lassen für den Fall, daß sie
sich mit dem Eigentum in einer Person vereinigt, und die Eintragung einer
entsprechenden Löschungsvormerkung in das Grundbuch zu bewilligen.
(3) Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauerwohnberechtigten eine angemessene
Entschädigung zu gewähren, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht.
§ 42 Belastung eines Erbbaurechts
( nach oben )
(1) Die Vorschriften der § 31 bis § 41 gelten für die
Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.
(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.
§ 43 Entscheidung durch den Richter
( nach oben )
(1) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, entscheidet im
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit:
1. auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander mit
Ausnahme der Ansprüche im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft (§
17) und auf Entziehung des Wohnungseigentums (§ 18, § 19);
2. auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über die Rechte und
Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
3. auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder Dritten über die Bestellung eines
Verwalters im Falle des § 26 Abs. 3;
4. auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters über die Gültigkeit
von Beschlüssen der Wohnungseigentümer.
(2) Der Richter entscheidet, soweit sich die Regelung nicht aus dem Gesetz,
einer Vereinbarung oder einem Beschluß der Wohnungseigentümer ergibt, nach
billigem Ermessen.
(3) Für das Verfahren gelten die besonderen Vorschriften der §
44 bis § 50.
(4) An dem Verfahren Beteiligte sind:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 sämtliche Wohnungseigentümer;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 die Wohnungseigentümer und der
Verwalter;
3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Wohnungseigentümer und der Dritte.
§ 44 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
( nach oben )
(1) Der Richter soll mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln und
hierbei darauf hinwirken, dass sie sich gütlich einigen.
(2) Kommt eine Einigung zustande, so ist hierüber eine Niederschrift
aufzunehmen, und zwar nach den Vorschriften, die für die Niederschrift über
einen Vergleich im bürgerlichen Rechtsstreit gelten.
(3) Der Richter kann für die Dauer des Verfahrens einstweilige Anordnungen
treffen. Diese können selbständig nicht angefochten werden.
(4) In der Entscheidung soll der Richter die Anordnungen treffen, die zu ihrer
Durchführung erforderlich sind. Die Entscheidung ist zu begründen.
§ 45 Rechtsmittel, Rechtskraft
( nach oben )
(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde, gegen
die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige weitere Beschwerde
zulässig, wenn der Wert des Gegenstandes der Beschwerde oder der weiteren
Beschwerde 750 Euro übersteigt.
(2) Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam. Sie ist für alle
Beteiligten bindend.
(3) Aus rechtskräftigen Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen und
einstweiligen Anordnungen findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften
der Zivilprozeßordnung statt.
(4) Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert, so kann der
Richter auf Antrag eines Beteiligten seine Entscheidung oder einen gerichtlichen
Vergleich ändern, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig
ist.
§ 46 Verhältnis zu Rechtsstreitigkeiten
( nach oben )
(1) Werden in einem Rechtsstreit Angelegenheiten anhängig gemacht, über die nach
§ 43 Abs. 1 im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu
entscheiden ist, so hat das Prozeßgericht die Sache insoweit an das nach
§ 43 Abs. 1 zuständige Amtsgericht zur Erledigung im
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben. Der Abgabebeschluß kann
nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist für das in
ihm bezeichnete Gericht bindend.
(2) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Ausgang eines in
§ 43 Abs. 1 bezeichneten Verfahrens ab, so kann das
Prozeßgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung dieses Verfahrens
ausgesetzt wird.
§ 46 Verhältnis zu Rechtsstreitigkeiten
( nach oben )
(1) Werden in einem Rechtsstreit Angelegenheiten anhängig gemacht, über die nach
§ 43 Abs. 1 im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu
entscheiden ist, so hat das Prozeßgericht die Sache insoweit an das nach
§ 43 Abs. 1 zuständige Amtsgericht zur Erledigung im
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben. Der Abgabebeschluss kann
nach Anhörung der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist für das in
ihm bezeichnete Gericht bindend.
(2) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Ausgang eines in
§ 43 Abs. 1 bezeichneten Verfahrens ab, so kann das
Prozeßgericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung dieses Verfahrens
ausgesetzt wird.
§ 46a Mahnverfahren
( nach oben )
(1) Zahlungsansprüche, über die nach § 43 Abs. 1 zu
entscheiden ist, können nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung im
Mahnverfahren geltend gemacht werden. Ausschließlich zuständig im Sinne des §
689 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das
Grundstück liegt. § 690 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozeßordnung gilt mit der
Maßgabe, dass das nach § 43 Abs. 1 zuständige Gericht der
freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bezeichnen ist. Mit Eingang der Akten bei diesem
Gericht nach § 696 Abs. 1 Satz 4 oder § 700 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozeßordnung
gilt der Antrag auf Erlass des Mahnbescheids als Antrag nach § 43
Abs. 1.
(2) Im Falle des Widerspruchs setzt das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit
dem Antragsteller eine Frist für die Begründung des Antrags. Vor Eingang der
Begründung wird das Verfahren nicht fortgeführt. Der Widerspruch kann bis zum
Ablauf einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung der Begründung zurückgenommen
werden; § 699 Abs. 1 Satz 3 der Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.
(3) Im Falle des Einspruchs setzt das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit
dem Antragsteller eine Frist für die Begründung des Antrags, wenn der Einspruch
nicht als unzulässig verworfen wird. Die §§ 339, 340 Abs. 1, 2 und § 341 Abs. 1
der Zivilprozessordnung sind anzuwenden. Vor Eingang der Begründung wird das
Verfahren vorbehaltlich einer Maßnahme nach § 44 Abs. 3 nicht
fortgeführt. Geht die Begründung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, wird die
Zwangsvollstreckung auf Antrag des Antragsgegners eingestellt. Bereits
getroffene Vollstreckungsmaßregeln können aufgehoben werden. Für die Zurücknahme
des Einspruchs gelten Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz und § 346 der
Zivilprozeßordnung entsprechend. Entscheidet das Gericht in der Sache, ist § 343
der Zivilprozeßordnung anzuwenden. Das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit
entscheidet über die Zulässigkeit des Einspruchs und in der Sache durch
Beschluss, gegen den die sofortige Beschwerde nach § 45 Abs.
1 stattfindet.
§ 47 Kostenentscheidung
( nach oben )
Welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben, bestimmt der Richter nach
billigem Ermessen. Er kann dabei auch bestimmen, daß die außergerichtlichen
Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind.
§ 48 Kosten des Verfahrens
( nach oben )
(1) Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr erhoben. Kommt es zur
gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich die Gebühr auf das Dreifache der
vollen Gebühr. Wird der Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung
oder einer vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt sich die
Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§
46a), wird die nach dem Gerichtskostengesetz zu erhebende Gebühr für das
Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids auf die Gebühr für das
gerichtliche Verfahren angerechnet; die Anmerkung zu Nummer 1210 des
Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gilt entsprechend. § 12 Abs. 3
Satz 3 des Gerichtskostengesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so
sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag
der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht
überschritten werden.
(3) Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an
der Entscheidung von Amts wegen fest. Der Geschäftswert ist niedriger
festzusetzen, wenn die nach Satz 1 berechneten Kosten des Verfahrens zu dem
Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(4) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende
Entscheidung werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.
§ 49 (
nach oben )
(aufgehoben)
§ 50 Kosten des Verfahrens vor dem
Prozeßgericht ( nach oben )
Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 46 an das Amtsgericht
ab, so ist das bisherige Verfahren vor dem Prozeßgericht für die Erhebung der
Gerichtskosten als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu
behandeln.
§ 51 Zuständigkeit für die Klage auf
Entziehung des Wohnungseigentums ( nach oben )
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne Rücksicht auf
den Wert des Streitgegenstandes für Rechtsstreitigkeiten zwischen
Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums (§ 18)
zuständig.
§ 52 Zuständigkeit für
Rechtsstreitigkeiten über das Dauerwohnrecht (
nach oben )
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne Rücksicht auf
den Wert des Streitgegenstandes zuständig für Streitigkeiten zwischen dem
Eigentümer und dem Dauerwohnberechtigten über den in § 33
bezeichneten Inhalt und den Heimfall (§ 36 Abs. 1 bis 3) des
Dauerwohnrechts.
§ 53 Zuständigkeit, Verfahren
( nach oben )
(1) Für die freiwillige Versteigerung des Wohnungseigentums im Falle des
§ 19 ist jeder Notar zuständig, in dessen Amtsbezirk das
Grundstück liegt.
(2) Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 54
bis 58. Für die durch die Versteigerung veranlaßten Beurkundungen gelten die
allgemeinen Vorschriften.
§ 54 Antrag, Versteigerungsbedingungen
( nach oben )
(1) Die Versteigerung erfolgt auf Antrag eines jeden der Wohnungseigentümer, die
das Urteil gemäß § 19 erwirkt haben.
(2) In dem Antrag sollen das Grundstück, das zu versteigernde Wohnungseigentum
und das Urteil, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgt, bezeichnet sein. Dem
Antrag soll eine beglaubigte Abschrift des Wohnungsgrundbuches und ein Auszug
aus dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke beigefügt werden.
(3) Die Versteigerungsbedingungen stellt der Notar nach billigem Ermessen fest;
die Antragsteller und der verurteilte Wohnungseigentümer sind vor der
Feststellung zu hören.
§ 55 Terminsbestimmung
( nach oben )
(1) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin soll nicht
mehr als drei Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung der Terminsbestimmung
und dem Termin soll in der Regel ein Zeitraum von sechs Wochen liegen.
(2) Die Terminsbestimmung soll enthalten:
1. die Bezeichnung des Grundstücks und des zu versteigernden Wohnungseigentums;
2. Zeit und Ort der Versteigerung;
3. die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist;
4. die Bezeichnung des verurteilten Wohnungseigentümers sowie die Angabe des
Wohnungsgrundbuchblattes;
5. die Angabe des Ortes, wo die festgestellten Versteigerungsbedingungen
eingesehen werden können.
(3) Die Terminsbestimmung ist öffentlich bekanntzugeben:
1. durch einmalige, auf Verlangen des verurteilten Wohnungseigentümers
mehrmalige Einrückung in das Blatt, das für Bekanntmachungen des nach
§ 43 zuständigen Amtsgerichts bestimmt ist;
2. durch Anschlag der Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das
Grundstück liegt, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle;
3. durch Anschlag an die Gerichtstafel des nach § 43
zuständigen Amtsgerichts.
(4) Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller und dem verurteilten
Wohnungseigentümer mitzuteilen.
(5) Die Einsicht der Versteigerungsbedingungen und der in § 54
Abs. 2 bezeichneten Urkunden ist jedem gestattet.
§ 56 Versteigerungstermin
( nach oben )
(1) In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die
Versteigerungsbedingungen und die das zu versteigernde Wohnungseigentum
betreffenden Nachweisungen bekanntgemacht. Hierauf fordert der Notar zur Abgabe
von Geboten auf.
(2) Der verurteilte Wohnungseigentümer ist zur Abgabe von Geboten weder
persönlich noch durch einen Stellvertreter berechtigt. Ein gleichwohl erfolgtes
Gebot gilt als nicht abgegeben. Die Abtretung des Rechtes aus dem Meistgebot an
den verurteilten Wohnungseigentümer ist nichtig.
(3) Hat nach den Versteigerungsbedingungen ein Bieter durch Hinterlegung von
Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten, so gilt in dem Verhältnis zwischen
den Beteiligten die Übergabe an den Notar als Hinterlegung.
§ 57 Zuschlag
( nach oben )
(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in
welchem die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine Stunde liegen.
Die Versteigerung soll so lange fortgesetzt werden, bis ungeachtet der
Aufforderung des Notars ein Gebot nicht mehr abgegeben wird.
(2) Der Notar hat das letzte Gebot mittels dreimaligen Aufrufs zu verkünden und,
soweit tunlich, den Antragsteller und den verurteilten Wohnungseigentümer über
den Zuschlag zu hören.
(3) Bleibt das abgegebene Meistgebot hinter sieben Zehnteln des Einheitswertes
des versteigerten Wohnungseigentums zurück, so kann der verurteilte
Wohnungseigentümer bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag (Absatz 2)
die Versagung des Zuschlags verlangen.
(4) Wird der Zuschlag nach Absatz 3 versagt, so hat der Notar von Amts wegen
einen neuen Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden
Terminen soll sechs Wochen nicht übersteigen, sofern die Antragsteller nicht
einer längeren Frist zustimmen.
(5) In dem neuen Termin kann der Zuschlag nicht nach Absatz 3 versagt werden.
§ 58 Rechtsmittel
( nach oben )
(1) Gegen die Verfügung des Notars, durch die die Versteigerungsbedingungen
festgesetzt werden, sowie gegen die Entscheidung des Notars über den Zuschlag
findet das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde mit aufschiebender Wirkung
statt. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen
Bezirk das Grundstück liegt. Eine weitere Beschwerde ist nicht zulässig.
(2) Für die sofortige Beschwerde und das Verfahren des Beschwerdegerichts gelten
die Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit.
§ 59 Ausführungsbestimmungen für die
Baubehörden ( nach oben )
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erläßt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz Richtlinien für die Baubehörden über die
Bescheinigung gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2, § 32
Abs. 2 Nr. 2.
§ 60 Ehewohnung
( nach oben )
Die Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des
Hausrats (Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz) vom 21. Oktober 1944 (Reichsgesetzblatt
I S. 256) gelten entsprechend, wenn die Ehewohnung im Wohnungseigentum eines
oder beider Ehegatten steht oder wenn einem oder beiden Ehegatten das
Dauerwohnrecht an der Ehewohnung zusteht.
§ 61 (
nach oben )
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die
Veräußerung und das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der
sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder
einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist
und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner
Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche
Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem
Eintritt der Rechtsfolgen des § 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30
und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
§ 62 (
nach oben )
(aufgehoben)
§ 63 Überleitung bestehender
Rechtsverhältnisse ( nach oben )
(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den
durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen
umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch
veranlaßten Gebühren der Gerichte und Notare im Falle des Wohnungseigentums ein
Fünfundzwanzigstel des Einheitswertes des Grundstückes, im Falle des
Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechtes anzunehmen.
(2) (aufgehoben)
(3) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf
Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz
geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.
§ 64 Inkrafttreten
( nach oben )
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.